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Adelsrecht

Home » Adel » Adelsrecht

Beitrag von iGENEA am 18.12.2008 15:12:53

Ja, auch ich, werde mal endlich Ferien machen und wir sehen uns alle im nächsten Jahr.

An alle User wunderschöne Weihnachten und ein gutes Neues Jahr.

Inma Pazos
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Beitrag von Olaf am 18.12.2008 14:12:27

Allen Blaublütern ein frohes Fest.

Beitrag von iGENEA am 06.06.2008 15:06:45

Am 23.Juni 1920 wurde mit der Verabschiedung des Preußischen Gesetzes über die Aufhebung der Standesvorrechte des Adels der bisherige Titel zum Bestandteil des Familiennamens. Das 1920 erlassene \"Adelsgesetz\" bestimmte, dass als Name der bisherigen Adelsfamilien und ihrer Angehörigen die Bezeichnung zu gelten hatte, die sich bisher auf die nicht besonders bevorrechtigten Familienmitglieder als Familienname vererbte (also Prinz statt Fürst). Der bisherige Titel wurde so zum Bestandteil des Familiennamens, wobei nach einer späteren Entscheidung des Reichsgerichts die geschlechtsspezifischen Varianten weiter verwendet werden konnten (z. B. Carl Herzog von Württemberg, Diana Herzogin von Württemberg).
Dieses Gesetz erlaubt vielen Menschen einen „adligen Namen“ zu tragen, ohne eine adlige Herkunft zu haben. Adelsvereinigungen versuchen diese Schwindler aufzudecken und vom richtigen Adel zu trennen. Bisher galt die Adelsprobe als Beweis für adlige Herkunft, doch auch hier können die Dokumente gefälscht werden. Die Adelsprobe lehnt sich an die in Zeiten der Monarchie geltenden Regeln der salischen Erbfolge.
Die Verbände unterscheiden daher zwischen dem historischen Adel und sonstigen Trägern adeliger Nachnamen. Mitglied in den einzelnen regionalen Adelsverbänden und damit deren Dachorganisation, der Vereinigung der Deutschen Adelsverbände e. V. (VdDA), gleichzeitig Voraussetzung für eine Aufnahme in das Genealogische Handbuch des deutschen Adels (GHdA - ehemals GOTHA) können grds. nur Personen des historischen Adels werden, d.h., sie müssen in direkter Folge seit 1918 von einem adeligen Vater in rechtsgültiger Ehe abstammen. Andere Träger eines adeligen Nachnamens, die diesen durch uneheliche Geburt oder Adoption, durch Übernahme des adeligen Namens der Ehefrau oder durch Geburt in einer Ehe, deren Familiennamen von der Ehefrau stammt, erhalten haben, gelten nicht als adelig: Sie können zwar nach geltendem deutschen Namensrechts diesen Namen führen, werden aber nicht in das „GHdA“ aufgenommen (siehe Adelsrecht). Ausnahmen hierzu, wie z.B. nicht zu beanstandende Adoptionen nach dem historischen Adelsrecht regelt der Deutsche Adelsrechtsausschuss .

Inma Pazos
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Beitrag von Minus am 06.06.2008 15:06:45

Was ist adlig nach Adelsrecht?

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